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Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1 Preise und Zahlungsfrist
Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Teufen/Bühler AR (Schweiz), ohne Mehrwertsteuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Inbetriebnahme und Schulung. Sie verrechnen mit Gegenansprüchen nur, wenn wir diese anerkennen. Sonst ist eine Zurückhaltung oder Kürzung der Zahlung nicht zulässig. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist behalten wir uns vor, ab Fälligkeitsdatum einen marktüblichen Verzugszins zu verrechnen.

1.2. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum von NUM.

1.3. Informationspflichten
Sie werden uns rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam machen, soweit sie für unsere Lieferungen und Leistungen von Bedeutung sind.

1.4. Know-how und Softwarelizenz
Das im Rahmen unserer Engineeringleistungen überlassene Wissen sowie die Software, aber auch die dazugehörigen Datenträger und Dokumentationen, werden Sie ohne unsere Einwilligung nur im vorgesehenen Umfang selbst benützen, vervielfältigen, an Dritte weitergeben oder ändern. Das Eigentum sowie alle Rechte zur weiteren Verwendung und Verbreitung bleiben bei uns oder unseren Lizenzgebern, selbst wenn Sie Softwareprogramme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich modifizieren.

1.5. Diskretion
Sowohl wir selbst wie auch Sie werden alle Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits dürfen Sie und wir in der angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die bei der Geschäftsabwicklung erworben worden sind. Diese Verpflichtungen gelten auch für unsere und Ihre Mitarbeiter.

1.6. Termine
Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Bei Verzögerungen werden Sie uns darauf aufmerksam machen und uns eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung setzen. Sie können den Vertrag nur dann aufheben, wenn eine weitere Verzögerung für Sie unzumutbar wäre und wenn Sie dies innert drei Tagen nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist erklären.

1.7. Abnahmeprüfung
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, werden Sie alle unsere Produkte und Leistungen selbst prüfen, insbesondere werden Sie von jeder unserer Lieferungen pro Gattung eine Komponente einbauen und das Fertigprodukt in sämtlichen Funktionen prüfen, bevor Sie die gelieferten Produkte verwenden oder weiterverkaufen. Wenn wir nicht innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung eine Mängelanzeige erhalten, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt.

1.8. Garantie
Wir stehen dafür ein, dass wir die erforderliche Sorgfalt anwenden und dass unsere Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Sie sind sich andererseits bewusst, dass sich auch bei sorgfältiger Softwareentwicklung und bei gewissenhaftem Engineering Fehler einschleichen können, und dass wir deshalb über die ausdrücklichen Zusicherun¬gen hinaus keine Gewähr bieten.
Im Rahmen unserer Gewährleistung beheben wir alle Mängel der zugesicherten Eigenschaften sowie Fehler, die nachweisbar auf unsere Unsorgfalt zurückgehen. Ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie übliche Abnützung, unsachgemässe Behandlung, mangelhafte Wartung, äussere Einwirkung, Eingriffe von Ihnen oder Dritten, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Unsere Gewährleistungen erbringen wir nach unserer Wahl bei uns oder am Standort der Maschine. Arbeits-, Warte- und Reisezeit, sowie Demontage , Montage , Transport , Verpackungs , Reise und Aufenthaltskosten gehen zu Ihren Lasten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

1.9. Garantiefrist
Die Gewährleistungsfrist für zugesicherte Eigenschaften beträgt

  • bei selbst hergestellten Produkten wie CNCs, Antriebe und Steuerschränke ein Jahr nach Inbetriebnahme, jedoch maximal 18 Monate nach Lieferung von NUM. Erhält NUM innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme beim Endkunden die ausgefüllte Garantiekarte zurück, wird die Garantieperiode um ein weiteres Jahr verlängert, das heisst, die Materialgarantie beträgt dann 2 Jahre ab Inbetriebnahme, max. aber 30 Monate ab Lieferung NUM. (Die Garantiekarte gilt als ausgefüllt, wenn die hinterlegten Felder mit den aktuellen Maschineninformationen versehen sind!)
  • bei Produkten, welche wir bei anderen Herstellern beschaffen, insbesondere Handbediengeräte oder Personal Computer, entsprechend der Gewährleistungsfrist dieser Zulieferanten, mindestens aber ein Jahr seit der Anzeige unserer Lieferbereitschaft
  • bei Engineering und von uns entwickelter Software drei Monate seit unserer Lieferung
  • bei Ersatzteilen und Nachrüstungen 1 Jahr seit unserer Lieferung. Bei Nachrüstungen in Systeme mit ordnungsgemäss retournierter Garantiekarte gilt die Garantiedauer des Systems, jedoch min. 1 Jahr nach unserer Lieferung und
  • bei Reparaturen und Austauschteilen beträgt die Garantie 6 Monate ab Lieferung von NUM. Bei Austausch anlässlich eines Serviceeinsatzes durch einen NUM Servicetechniker 6 Monate nach Austausch des defekten Teils. Bei der Garantiezeit von Verschleissteilen gehen wir von einer jährlichen Betriebsdauer von 2000 Stunden aus. Die Respektierung der Gerätespezifikation (siehe Installations¬handbuch) betrachten wir als vorausgesetzt. Mit der Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.



1.10. Preisminderungen und Schadenersatz
Können wir einen Mangel nicht beseitigen, haben Sie An¬spruch auf eine Preisminderung, oder falls der Mangel für Sie unzumutbar wäre, auf Vertragsaufhebung. Wenn Sie uns für einen Terminverzug oder einen Mangel ein grobes Verschulden nachweisen können, übernehmen wir auch den Ersatz von mittelbaren Schäden, insbesondere Folgeschäden, jedoch höchstens bis zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten oder mangelhaften Lieferung. Im Übrigen haften wir im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der Ihnen nachweisbar durch unser Verschulden entsteht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

1.11. Verantwortung für die Verwendung
Sie sind allein verantwortlich für den Einbau und die Anwendung unserer Produkte und Dienstleistungen sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Sie beachten dabei die notwendige Sorgfalt und alle Sicherheitsaspekte. Zudem werden Sie alle für die Sicherheit notwendigen Informationen in geeigneter Form dem Benutzer zuleiten, beispielsweise mit Hinweisen auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder mit einer Bedienungsanleitung. Sie verschaffen sich die notwendigen Informationen selbst. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

1.12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbar ist das Schweizerische Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschliesslich Teufen/AR, Schweiz.